Was ist zu tun, wenn der Arzt eine falsche Diagnose stellt? Dies fragen sich viele Patienten, die eine Falschdiagnose von einem Arzt vermuten oder sich dies sogar bereits bestätigt hat. Wichtig ist vor allem, dass Patienten, die falsch diagnostiziert wurden, eine richtige Diagnose bekommen und daraufhin richtig behandelt werden.

Arzt stellt falsche Diagnose
Hat ein Arzt eine falsche Diagnose gestellt? Rufen Sie mich an unter 0941 – 20 600 850. Ich unterstütze Sie gerne!

Inhalt:

  1. Was passiert, wenn ein Arzt falsche Diagnose stellt?
  2. Wer haftet bei falscher Diagnose?
  3. Kann man Ärzte verklagen wegen falscher Diagnose?
  4. Wann kann ein Patient von einem Arzt Schmerzensgeld fordern?
  5. Wann verjährt eine Diagnose?
  6. Fazit – Was tun, wenn ein Arzt falsche Diagnose stellt?

Man stelle sich vor ein Arzt diagnostiziert Krebs und daraufhin werden Organe bzw. Körperteile entfernt oder amputiert. Oder es wird eine Chemotherapie oder Bestrahlung durchgeführt, die vollkommen unnötig ist, weil kein Krebs vorhanden ist. Eine solche falsche Diagnose stellt nicht nur eine enorme psychische Belastung dar, sondern Betroffene müssen auch mit den Folgen der falschen Behandlung leben.

Es kann aber auch der umgekehrte Fall eintreten: der Arzt übersieht eine Krebs-Erkrankung und es wird keine Behandlung eingeleitet. Der Krebs kann dann weiterwachsen und streuen. Auch in einem solchen Fall haben Betroffene mit den möglicherweise massiven Folgen dieser Fehldiagnose für ihre Gesundheit oder sogar ihr Leben zu kämpfen.

Doch auch Ärzte machen Fehler. Deshalb ist nicht jeder Fehler bei der Diagnose auch ein Diagnosefehler, der zu einer Entschädigung durch Schadensersatz oder Schmerzensgeld führt.

Ihr Fachanwalt für Medizinrecht Dominik Engelhardt zeigt in diesem Beitrag, wann ein Diagnosefehler vorliegt und wann dieser zu einem Entschädigungsanspruch gegenüber einem Arzt führen kann.

Was passiert, wenn ein Arzt falsche Diagnose stellt?

Hat ein Arzt eine falsche Diagnose gestellt, schließt sich entweder eine auf der falschen Diagnose beruhende Behandlung an. Die zweite Möglichkeit ist, dass die falsche Diagnose zu keiner Behandlung führt, weil der Ernst der Lage unterschätzt wird.

Sollten betroffene Patienten oder deren Angehörige eine Fehldiagnose zeitnah vermuten, sollte man seine zustehenden Rechte nutzen. Als Patient hat man das Recht seine Patientenakte einzusehen und eine Kopie davon zu erhalten. Mit diesen Kopien kann man dann beispielsweise eine Zweitmeinung einholen, um die Fehldiagnose korrigieren zu lassen bzw. die richtige Diagnose stellen zu lassen.

Sucht man einen zweiten Arzt auf um die Fehldiagnose bestätigen zu lassen, kann dieser auch den aktuellen Gesundheitszustand des betroffenen Patienten feststellen und dokumentieren. Diese Dokumentation kann in einem eventuell späteren Prozess sehr hilfreich sein.

Wer haftet bei falscher Diagnose?

Eine Haftung kommt nur in Frage, wenn die gestellte Diagnose falsch war und dieser Fehler entgegen den allgemein anerkannten medizinischen Standards geschehen ist bzw. die ärztlichen Sorgfaltspflichten missachtet worden sind. In einem solchen Fall haftet der Arzt, der die falsche Diagnose gestellt hat, für materielle Schäden – Schadensersatz – und immaterielle Schäden –Schmerzensgeld.

Kann man Ärzte verklagen wegen falscher Diagnose?

Grundsätzlich ist es möglich bei falschen Diagnosen den Arzt zu verklagen, der die falsche Diagnose zu verantworten hat. Dies ist meist aber nicht der erste Schritt.

Sollte es sich um eine falsche Diagnose handeln, bei der ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Frage kommt, sollte man sich in einem ersten Schritt an die Krankenkasse wenden. Die Krankenkassen mit dem angeschlossenen Medizinischen Dienst können anhand der Behandlungsunterlagen beurteilen bzw. begutachten lassen, ob eine Fehldiagnose bzw. eine Diagnose-Irrtum vorgelegen hat oder nicht.

Krankenhaus verklagen

Hier finden Sie unseren Beitrag zum Thema Krankenhaus verklagen: Behandlungsfehler und Entschädigung.

Spezialisierte Rechtsberatung bei Fehldiagnosen in Anspruch nehmen

Sollte eine Fehldiagnose vorliegen, sollte man einen spezialisierten Anwalt aufsuchen und den Arzt, der die Fehldiagnose gestellt hat, mit diesem Vorwurf konfrontieren. Außergerichtlich gibt es auch die Möglichkeit sich an die Gutachter- und Schlichtungsstellen der jeweiligen Ärztekammern zu wenden. Auch dort kann die Fehldiagnose festgestellt und über mögliche Ansprüche der betroffenen Patienten außergerichtlich entschieden werden.

Wann kann ein Patient von einem Arzt Schmerzensgeld fordern?

Bei einem Behandlungsfehler, also einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, haben betroffene Patienten oft einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Bei einer falschen Diagnose bzw. bei einem Diagnose-Irrtum ist das nicht so einfach.

Es kann zu Situationen kommen, in denen eine Fehldiagnose nicht zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz führt.

Der menschliche Körper ist ein komplexes Gebilde und bei jedem Menschen treten unterschiedliche Symptome gleicher Krankheitsbilder auf. So können die gleichen Krankheiten bei verschiedenen Patienten auch zu verschiedenen Symptomen führen. Deshalb steht bei der Diagnose dem Arzt auch ein gewisser Spielraum zu, wie er die Symptome und die Befunde interpretiert.

Erst wenn eine bestimmte Schwelle überschritten ist, z.B. weil der Arzt gegen die allgemein anerkannten medizinischen Standards verstoßen hat oder die ärztlichen Sorgfaltspflichten missachtet hat, kann ein Diagnosefehler zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durchgesetzt werden.

Der „einfache“ Diagnosefehler

Diese Schwelle ist bei einem einfachen Diagnosefehler dann überschritten, wenn der Arzt eindeutige Symptome nicht erkannt oder falsch gedeutet hat. Wenn ein Arzt nach den ärztlichen Regeln der Kunst und der gebotenen Sorgfaltspflicht gearbeitet hat und sein diagnostisches Vorgehen oder die Beurteilung der gewonnenen Befunde nicht mehr vertretbar erscheint, liegt ein einfacher Diagnosefehler vor.

Der grobe Diagnosefehler

Der grobe Diagnosefehler bzw. der fundamentale Diagnoseirrtum liegt vor, wenn Ärzte gegen die allgemein anerkannten medizinischen Standards, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen. Diese Fehler sind dann aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, da keinem Arzt ein solcher Fehler unterlaufen darf.

Beweislastumkehr bei grobem Diagnosefehler

Neben der Schwere der Diagnosefehler ergibt sich zwischen dem einfachen und dem groben Diagnosefehler auch noch ein Unterschied für die Prozessführung. Während bei dem einfachen Diagnosefehler der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers des Arztes trägt, dreht sich diese bei einem groben Diagnosefehler um. Dann muss der Arzt beweisen, dass ihm kein Fehler bei der Diagnose unterlaufen ist.

Wann verjährt ein Diagnosefehler?

Damit der betroffene Patient seinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht verliert, darf der Anspruch noch nicht verjährt sein. Ab der Kenntnis des Patienten, dass es sich um einen Diagnosefehler handeln könnte, hat der Patient drei Jahre Zeit diesen gerichtlich durchzusetzen. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres der Kenntniserlangung.

Beispiel: Der Patient wurde im Mai 2017 falsch diagnostiziert. Dieser Diagnosefehler wird aber erst bei einer Untersuchung im August 2019 bekannt. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 31.12.2019. Bis zum 31.12.2022 hat der betroffene Patient nun Zeit seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Fazit – Was tun, wenn ein Arzt falsche Diagnose stellt?

Wenn ein Arzt die falsche Diagnose gestellt hat und betroffene Patienten dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten haben, sollten Sie nicht zögern Ihre Rechte und Entschädigungsansprüche durchzusetzen.

Sollten Sie vermuten Opfer eines Diagnosefehlers oder Behandlungsfehlers geworden zu sein, unterstütze ich Sie als Anwalt für Medizinrecht gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Rufen Sie mich einfach an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de. Ich unterstütze Sie gerne!

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