Wann liegt ein ärztlicher Kunstfehler vor?
Und was muss ich tun, wenn ich von einem ärztlichen Kunstfehler betroffen bin?
In diesem Beitrag erläutere ich, was Sie jetzt tun können und wie ich Ihnen als Patientenanwalt zur Seite stehen kann.
Inhalt
- Arten von ärztlichen Kunstfehlern und Behandlungsfehlern
- Wann liegt ein ärztlicher Kunstfehler vor?
- Grober ärztlicher Kunstfehler
- Vorgehen bei Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler
1. Arten von ärztlichen Kunstfehlern und Behandlungsfehlern
Bei einem ärztlichen Kunstfehler handelt es sich um einen Verstoß gegen die ärztliche Kunst im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, somit um einen Behandlungsfehler.
Ärztliche Kunstfehler kommen in allen Stadien der Behandlung vor und gliedern sich grob in:
- Anamnesefehler
- Diagnosefehler
- Befunderhebungsfehler
- Therapiefehler
- Therapiebezogene Informationsfehler
- Organisationsfehler
Hinzu kommt der Aufklärungsfehler, der meist im Vorfeld der Behandlung passiert.
2. Wann liegt ein ärztlicher Kunstfehler vor?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein ärztlicher Kunstfehler vor, wenn gegen den so genannten Facharztstandard verstoßen wird.
Konkret bedeutet das, sobald für den jeweiligen Behandlungsbereich ein Facharzttitel erworben werden kann, muss sich der behandelnde Arzt an diesem erhöhten Standard messen lassen.
Entscheidend dabei ist, dass es keine Rolle spielt, ob der behandelnde Arzt tatsächlich den jeweiligen Facharzttitel trägt oder nicht. Sobald er auf einem Gebiet tätig wird, für das es einen Facharzttitel gibt, muss er sich auch an dessen Qualifikation messen lassen.
Bei aktuell 52 Facharztbezeichnungen gibt es nur wenige Behandlungsbereiche, in denen sich der Arzt bei einem ärztlichen Kunstfehler nicht am Facharztstandard messen lassen muss.
Innerhalb der jeweiligen Facharztqualifikation wird zur Beurteilung, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder nicht, oftmals die medizinischen Leitlinien herangezogen. Von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften in Deutschland (AWMF) werden drei Kategorien von Leitlinien definiert, S1-S3.
Je höher die Leitlinie definiert ist, desto gravierender ist ein Verstoß des behandelnden Arztes dagegen.
3. Grober ärztlicher Kunstfehler
Wurde vom behandelnden Arzt in grober Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen, liegt ein so genannter grober Behandlungsfehler vor.
Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist und der einem Arzt unter keinen Umständen unterlaufen darf.
Bei Vorliegen eines groben ärztlichen Kunstfehlers besteht die Besonderheit, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 630h Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Beweislastumkehr für die Folgen des ärztlichen Kunstfehlers eingeführt hat.
Konkret heißt das: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt beweisen, dass die eingetretenen Schäden gerade nicht auf den ärztlichen Kunstfehler zurückzuführen sind.
4. Vorgehen bei Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler
Bei Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler oder groben ärztlichen Kunstfehler sollten zuerst die Beweise gesichert werden. Konkret bedeutet dies, dass die ärztlichen Behandlungsunterlagen angefordert werden sollten.
Darüber hinaus empfehlen wir ein Behandlungstagebuch über die Behandlungen und einen etwaigen stationären Aufenthalt zu führen. In dem Behandlungstagebuch sollten auch die Nachbehandlungen durch andere Ärzte und Kliniken festgehalten werden.
Auf Grundlage dieser Unterlagen können wir anschließend überprüfen, ob die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte, oder ob ein ärztlicher Kunstfehler vorlag.
Um eine optimale Verhandlungsposition mit der Gegenseite zu erhalten, werden wir in der Folge Gutachten zur Frage eines ärztlichen Kunstfehlers bei der jeweiligen Landesärztekammer, oder dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen einholen.
Sollten Sie selbst den Verdacht eines ärztlichen Kunstfehlers haben unterstütze ich Sie als Fachanwalt für Medizinrecht und Patientenanwalt gerne bei der Aufklärung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Wurde in Ihrem Fall ein ärztlicher Behandlungsfehler bereits durch ein Gutachten bestätigt stehe ich Ihnen bei den Verhandlungen mit der Gegenseite als Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht zur Seite.
Rufen Sie mich einfach an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie mir eine E-Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de. Ich unterstütze Sie gerne!
Bildquellennachweis: cardmaverick | Panthermedia