Eine private Unfallversicherung bietet finanzielle Absicherung, wenn nach einem Unfall eine Invaliditätsleistung fällig wird. Besonders in der Freizeit ist das Risiko für Unfälle hoch, sei es beim Sport, im Haushalt oder auf Reisen. Bei der Wahl der richtigen Versicherung sollte genau geprüft werden, welche Leistungen im Ernstfall erbracht werden, um ausreichenden Schutz und Sicherheit zu gewährleisten.

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Inhalt

  1. Unfall und Invalidität
  2. Invaliditätsanmeldung
  3. Abfindungserklärung oder Gutachtenauftrag
  4. Unfallversicherung Invaliditätsleistung angemessen
  5. Mitwirkung und Vorinvalidität
  6. Fallstudie – Falsche Invaliditätsbemessung
  7. Fazit
  8. FAQ

1. Unfall und Invalidität

Die private Unfallversicherung ist grundsätzlich dann leistungspflichtig, wenn es infolge eines Unfalls zu einem Dauerschaden gekommen ist.

Der Begriff „Invalidität“ bedeutet nicht, dass Leistungen erst dann verlangt werden können, wenn man sich selbst als invalide wahrnimmt. Voraussetzung ist lediglich, dass aus dem Unfall ein Dauerschaden resultiert. Daher empfiehlt es sich, einen Unfall frühzeitig bei der Versicherung anzuzeigen – insbesondere, da sich ein Dauerschaden oft erst später zeigt.

Ablehnung durch die Versicherung – Was tun?

In einigen Fällen lehnt der Versicherer eine Regulierung von vornherein ab und behauptet, es handle sich um keinen versicherten Unfall, beispielsweise weil es sich um einen rein inneren Vorgang handelt. Sollte dies der Fall sein, sollten Betroffene sich von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen. In vielen Fällen ist die Ablehnung durch die private Unfallversicherung unbegründet.

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2. Invaliditätsanmeldung

Fristen für die Invaliditätsanmeldung

Nach der Schadensmeldung an die private Unfallversicherung wird diese in den meisten Fällen eine sogenannte Invaliditätsanmeldung übersenden und gleichzeitig auf die geltenden Fristen für die Geltendmachung der Invalidität hinweisen.

Je nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen beträgt die Frist zur ordnungsgemäßen Invaliditätsanmeldung bis zu 12, 24 oder 36 Monate.

Wichtig ist dabei, dass es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Das bedeutet, dass bei einer unterlassenen Invaliditätsanmeldung keine Ansprüche gegenüber der privaten Unfallversicherung geltend gemacht werden können.

Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa wenn die private Unfallversicherung auch ohne entsprechende Invaliditätsanmeldung ein Gutachten zur Beurteilung des Dauerschadens in Auftrag gibt.

Inhalt der Invaliditätsanmeldung

Hinsichtlich der Invaliditätsanmeldung ist jedoch nicht nur die Frist zu beachten, sondern auch deren Inhalt.

Hinweis: In den meisten Fällen wird die Invaliditätsanmeldung vom behandelnden Arzt ausgefüllt und anschließend direkt an die private Unfallversicherung gesendet. Bereits an dieser Stelle sollten Sie Ihren Arzt um eine Kopie der Invaliditätsanmeldung bitten.

Hintergrund ist, dass grundsätzlich nur der Dauerschaden von der privaten Unfallversicherung ersetzt wird, der auch in der Invaliditätsanmeldung beschrieben wird. Verletzen Sie sich beispielsweise in der Freizeit bei einem Sturz am Knie und am Ellenbogen, wird in der Invaliditätsanmeldung jedoch nur das Knie genannt, ist nach Ablauf der Frist eine Geltendmachung des Dauerschadens am Ellenbogen ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich also, die Invaliditätsanmeldung zu überprüfen und den Arzt bei Bedarf um eine Ergänzung zu bitten. Sollte Ihnen keine Kopie der Invaliditätsanmeldung vorliegen, empfiehlt sich eine Nachfrage beim Unfallversicherer, um zu klären, welche Schäden als Dauerschaden angemeldet wurden.

3. Abfindungserklärung oder Gutachtenauftrag

Nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Dauerschadens wird Ihnen die private Unfallversicherung unter Umständen eine „schnelle Regulierung“ in Form einer Abfindungsvereinbarung anbieten.

Dies hat insbesondere für den Versicherer den Vorteil, dass er sich einen teuren Gutachtenauftrag spart, dessen Kosten grundsätzlich von der privaten Unfallversicherung zu tragen sind.

Sollte eine Abfindungsvereinbarung angenommen werden?

Als Versicherungsnehmer sollten Sie solche Abfindungsangebote mit erhöhter Vorsicht betrachten, da das Angebot oftmals weit hinter dem Ihnen eigentlich zustehenden Anspruch zurückbleibt. Wichtig ist auch, dass mit der Unterzeichnung einer solchen Abfindungserklärung auch Ansprüche wegen einer späteren Verschlechterung ausgeschlossen sind.

Sollten Sie ein Abfindungsangebot von der privaten Unfallversicherung erhalten haben, empfiehlt es sich, dieses auf seine Angemessenheit hin überprüfen zu lassen. Gerne unterstütze ich Sie hierbei.

Sollte Ihnen kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sein oder sollten Sie ein solches abgelehnt haben, wird die private Unfallversicherung im nächsten Schritt einen Gutachter zur Feststellung des unfallbedingten Dauerschadens beauftragen.

4. Unfallversicherung Invaliditätsleistung angemessen

Dies hat erhebliche Bedeutung für die Abrechnung der Versicherungssumme und die auszuzahlende Invaliditätsleistung. Ist beispielsweise das Bein betroffen, wird stattdessen aber lediglich der Fuß hinsichtlich der Gliedertaxe herangezogen, mindert sich die Invaliditätsleistung von vornherein um 30 %.

Nach der Bestimmung des Körperteils im Hinblick auf die Gliedertaxe erfolgt die Berechnung des konkreten Invaliditätsgrades. Dabei wird der Invaliditätsgrad je nach Ausmaß der bestehenden Dauerfolgen von 1/20 bis 20/20 bemessen. Hinsichtlich dieser Bewertung sollte sich der beauftragte Gutachter an die Bemessungsempfehlungen der einschlägigen Gutachtenliteratur halten.

Anhand dieser Gutachtenliteratur erfolgt ein Vergleich der konkret bestehenden Einschränkungen mit den empfohlenen Einschätzungsempfehlungen. Nach Schiltenwolf u. a.: Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 8. Auflage, besteht beispielsweise bei einer Bewegungsstörung im Kniegelenk – abhängig von der noch vorhandenen Beugung – ein Invaliditätsgrad zwischen 2/20 und 6/20 des Beinwertes.

Zu beachten ist dabei jedoch – was von vielen Gutachtern missachtet wird –, dass neben etwaigen Bewegungseinschränkungen auch Schmerzen oder ein bestehendes Risiko einer Arthrose zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führen können.

Einflussfaktoren auf den Invaliditätsgrad

Über die richtige Berechnung der Invaliditätsleistung entscheidet oft die korrekte Einstufung des Körperteils in die Gliedertaxe. Der Invaliditätsgrad kann zudem durch bestehende körperliche oder geistige Einschränkungen beeinflusst werden, die in die Bewertung einfließen.

Hierzu ein Beispiel: Angenommen, es besteht eine Invaliditätsgrundsumme von 250.000 € und ein Dauerschaden am Bein. Wird dieser mit 5/20 des Beinwertes (70 %) bemessen, ergibt sich eine Invaliditätssumme in Höhe von 43.750,00 €. Wird stattdessen fälschlicherweise der Fußwert (40 %) zugrunde gelegt und der Invaliditätsgrad mit lediglich 3/20 bemessen, ergibt sich eine Invaliditätssumme in Höhe von 15.000,00 €.

Sollten Sie Zweifel an dem Gutachten der Unfallversicherung oder an der Abrechnung Ihrer Unfallversicherung haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht habe ich mich auf die Überprüfung von Gutachten spezialisiert.

5. Mitwirkung und Vorinvalidität

In vielen Gutachten und somit auch in der Abrechnung der privaten Unfallversicherung erfolgt ein Abzug des Invaliditätsgrades wegen Vorinvalidität oder Mitwirkung.

Grundsätzlich ist es zutreffend, dass im Falle eines Vorschadens, der für sich genommen bereits einen Dauerschaden begründete, ein Abzug aufgrund einer Vorinvalidität erfolgt. Auch wenn anderweitige Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt haben, hat nach den Versicherungsbedingungen ein entsprechender Abzug zu erfolgen.

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Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere im Falle der Mitwirkung nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen erst dann ein Abzug erfolgen darf, wenn der sogenannte Mitwirkungsanteil 25 % übersteigt.

Unberechtigte Kürzungen abwehren

Nach vielen Bedingungswerken der privaten Unfallversicherung ist ein Abzug sogar erst dann zulässig, wenn der Mitwirkungsanteil 50 % oder gar 70 % übersteigt.

Diesen Beweis kann der Unfallversicherer in vielen Fällen nicht erbringen. Tatsächlich handelt es sich bei einem behaupteten Mitwirkungsanteil oft um altersentsprechende Gebrechen, die grundsätzlich nicht in Abzug gebracht werden dürfen.

Festzuhalten bleibt, dass die Unfallversicherung einen Abzug wegen Vorinvalidität oder Mitwirkung sehr schnell ins Spiel bringt, dieser nach genauerer Betrachtung jedoch oft nicht haltbar ist.

Eine detaillierte Überprüfung im Falle einer behaupteten Vorinvalidität oder Mitwirkung lohnt sich in jedem Fall, da die Invaliditätssumme bei einem Mitwirkungsanteil von 50 % um die Hälfte gemindert wird.

Durch die richtige Verteidigungsstrategie lassen sich Kürzungen oft abwehren. Gerne stehe ich Ihnen für eine Überprüfung der Leistungen Ihrer Unfallversicherung zur Verfügung.

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6. Fallstudie – Falsche Invaliditätsbemessung

Im Rahmen unserer Tätigkeit im Versicherungsrecht werden uns häufig zweifelhafte Regulierungen von Versicherungen vorgelegt. Gerade im Bereich der privaten Unfallversicherung sind die Abrechnungen oder Abfindungsangebote oft nicht nachvollziehbar.

Innerhalb dieser nicht nachvollziehbaren Invaliditätsbemessungen der privaten Unfallversicherung gibt es immer wieder besonders haarsträubende Fälle.

Ein Beispiel aus der Praxis

Im Februar 2022 kontaktierte uns Herr H. mit der Bitte um Überprüfung eines Angebots seiner privaten Unfallversicherung.

Infolge eines Unfalls im Jahr 2020, bei dem Herr H. mit dem Kopf gegen eine Hausmauer stieß und schwere Hirnblutungen erlitt, litt dieser Mann an Krampfanfällen, epileptischen Anfällen und verminderter Leistungsfähigkeit.

Nachdem unser Mandant den Unfall und dessen Folgen gegenüber seiner privaten Unfallversicherung meldete und die Invalidität fristgemäß durch eine fachärztliche Bescheinigung nachwies, unterbreitete ihm die Versicherung ein Abfindungsangebot.

Das Abfindungsangebot, das unter dem Hinweis auf eine „schnelle und unbürokratische“ Abwicklung der Unfallsache erfolgte, belief sich auf eine Summe von 111.750,00 € und legte eine unfallbedingte Invalidität von 50 % zugrunde.

Versichert war eine Invaliditätsgrundsumme von 74.500,00 € mit einer Progression von 1.000 %, sodass die Leistung bei Vollinvalidität 745.000,00 € betragen hätte.

Vor dem Hintergrund der Schwere der unfallbedingten Verletzungen und der nach wie vor bestehenden erheblichen Unfallfolgen wandte sich Herr H. mit diesem Angebot an uns und bat um eine Überprüfung der Höhe.

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Bereits nach einer ersten Sichtung der Unterlagen war klar, dass das Angebot unter keinen Umständen angenommen werden sollte, da im Vertrag unseres Mandanten neben einer einmaligen Invaliditätsleistung auch eine monatliche Rente vereinbart war. Eine Unterzeichnung des Angebots hätte zur Folge gehabt, dass damit nicht nur die einmalige Invaliditätsleistung, sondern auch die versicherte Rentenleistung abgegolten gewesen wäre.

Nach einem entsprechenden Hinweis an die Versicherung sowie der Anfrage, ob das Angebot auch die Rentenleistung umfasse, erhielt unser Mandant eine weitere Abfindungserklärung hinsichtlich der versicherten Rentenleistung in Höhe von 100.000,00 €, sodass sich die Gesamtabfindungssumme nunmehr auf 211.750,00 € erhöhte.

Aufgrund der hohen Schadenssummen entschieden wir uns, die Einschätzung der Unfallversicherung bezüglich der zugrunde gelegten Invalidität von 50 % gutachterlich überprüfen zu lassen. Wir beauftragten daher einen Facharzt für Neurologie mit der Begutachtung der Invalidität von Herrn H.

Dadurch sollte insbesondere festgestellt werden, ob die von der Unfallversicherung zugrunde gelegten 50 % Invalidität angemessen waren oder nicht.

Das in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten bestätigte unseren Verdacht: Die von der Unfallversicherung als Bemessungsgrundlage herangezogene Invalidität von 50 % war zu niedrig angesetzt.

Der von uns beauftragte Gutachter kam zu folgendem Ergebnis

„Unter Subsumierungsgesichtspunkten beträgt die Gesamtinvalidität aufgrund des hirnorganischen Psychosyndroms, der posttraumatischen Epilepsie und der posttraumatischen Kopfschmerzen 80 %.“

Unter Vorlage dieses Gutachtens forderten wir die Unfallversicherung zur Leistung auf Grundlage der gutachterlich festgestellten Invalidität von 80 % auf.

In der Folge bot die Versicherung unserem Mandanten zunächst eine Erhöhung der Auszahlung auf insgesamt 263.900,00 € an. Dieses Angebot wurde von unserem Mandanten nicht angenommen.

Stattdessen teilten wir der Versicherung mit, dass an dem Gutachten und der darin enthaltenen Invaliditätsbemessung keine Zweifel bestehen und wir den Anspruch unseres Mandanten notfalls gerichtlich geltend machen werden.

Nach erneuter Prüfung lenkte die Unfallversicherung ein und erhöhte ihr ursprüngliches Angebot in Höhe von 111.750,00 € auf insgesamt 483.100,00 €, wobei auf die Invaliditätsleistung 283.100,00 € und auf die von unserem Mandanten gewünschte Abfindung der Rentenleistungen 200.000,00 € entfielen.

Wir konnten somit für unseren Mandanten eine Erhöhung der Leistung seiner privaten Unfallversicherung um über 300 % erreichen.

Dieser Fall zeigt eindrücklich, dass man sich nicht blind auf die Abrechnung oder ein Angebot seiner privaten Unfallversicherung verlassen sollte, sondern bei Zweifeln eine Überprüfung der Invaliditätsleistung veranlassen sollte. Bei uns steht der Mensch, mit seiner individuellen Situation stets im Fokus.

7. Fazit

Die private Unfallversicherung bietet nach einem Unfall eine finanzielle Kompensation. Um die Ihnen zustehende Invaliditätsleistung tatsächlich zu erhalten, müssen jedoch verschiedene Fallstricke umgangen werden.

Unter keinen Umständen sollten Sie sich von den Invaliditätssummen blenden lassen, die Ihnen Ihre Unfallversicherung anbietet. In vielen Fällen bleibt das Angebot oder die Abrechnung der Versicherung weit hinter dem zurück, was Ihnen tatsächlich zusteht.

Wichtige Punkte auf einen Blick:

✅ Unfall frühzeitig der Versicherung melden
✅ Fristen für die Invaliditätsanmeldung beachten
✅ Invaliditätsanmeldung auf Vollständigkeit prüfen
✅ Abfindungsangebote kritisch hinterfragen
✅ Invaliditätsgrad und Gliedertaxe überprüfen
✅ Kürzungen der Versicherung nicht ungeprüft akzeptieren

Team Patientenanwälte Engelhardt

Sollten Sie Zweifel an der Ihnen angebotenen Leistung Ihrer Unfallversicherung haben, nehmen Sie gerne unverbindlich mit unserer Kanzlei Kontakt auf.

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8. FAQ

Wann zahlt die private Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung?

Die private Unfallversicherung zahlt, wenn infolge eines Unfalls ein Dauerschaden eingetreten ist. Es reicht aus, dass ein dauerhafter Schaden vorliegt – eine persönliche Wahrnehmung als „invalide“ ist nicht erforderlich. Wichtig ist, den Unfall frühzeitig zu melden, da sich der Dauerschaden oft erst später zeigt.

Warum ist die Invaliditätsanmeldung so wichtig?

Nach der Schadensmeldung fordert die Versicherung eine Invaliditätsanmeldung, die innerhalb einer Ausschlussfrist von 12, 24 oder 36 Monaten eingereicht werden muss. Fehlt die Anmeldung oder ist sie unvollständig, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Es sollte unbedingt überprüft werden, ob alle Unfallfolgen korrekt erfasst sind.

Sollte ich eine Abfindungsvereinbarung unterschreiben?

Versicherungen bieten oft eine schnelle Regulierung durch eine Abfindungsvereinbarung an. Damit spart sich der Versicherer die Kosten eines Gutachtens. Allerdings kann die angebotene Summe weit unter dem tatsächlichen Anspruch liegen, und spätere Ansprüche sind ausgeschlossen. Eine Prüfung durch einen Fachanwalt ist dringend zu empfehlen.

Wie wird die Höhe der Invaliditätsleistung berechnet?

Die Leistung hängt vom Invaliditätsgrad ab, der auf Basis der Gliedertaxe und der Begutachtung festgelegt wird. Eine falsche Einstufung – zum Beispiel des Fußes statt des Beins – kann die Auszahlung erheblich reduzieren. Auch Bewegungseinschränkungen, Schmerzen oder das Risiko einer Arthrose müssen bei der Bemessung berücksichtigt werden.

Kann die Versicherung eine Kürzung wegen Vorerkrankungen oder Vorschäden vornehmen?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Abzug wegen Mitwirkung anderer Gebrechen ist laut Versicherungsbedingungen erst ab einer Beteiligung von mindestens 25 % zulässig – oft sind sogar 50 % oder 70 % erforderlich. Die Beweislast liegt bei der Versicherung, und viele Abzüge sind unberechtigt.

Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Berechnung meiner Invaliditätsleistung habe?

Viele Versicherungen setzen die Invaliditätsbewertung zu niedrig an. Ein unabhängiges Gutachten kann hier Klarheit schaffen. In einem konkreten Fall konnte durch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten die ursprüngliche Invaliditätsbewertung von 50 % auf 80 % korrigiert und die Versicherungsleistung um über 300 % erhöht werden. Eine Prüfung kann sich also erheblich auszahlen.

Bilderquellennachweis: © i.samphan@gmail.com | PantherMedia