Ein Geburtsschaden kann während oder vor der Geburt auftreten und sowohl das Kind als auch die Mutter betreffen. Solche Schäden entstehen durch vermeidbare Fehler des medizinischen Personals, die zu schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen führen können. Häufige Ursachen sind Fehleinschätzungen in Notfallsituationen oder verzögerte medizinische Interventionen, die die Gesundheit des Kindes oder der Mutter nachhaltig beeinträchtigen.
Für die betroffenen Familien sind die Folgen eines Geburtsschadens vor allem emotional und meist auch finanziell belastend. In vielen Fällen entstehen langfristiger Pflegebedarf und erhebliche Kosten. Für Eltern ist es daher wichtig, bei ärztlichem Fehlverhalten frühzeitig rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, um Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld durchzusetzen und ihr Kind langfristig abzusichern.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dominik Engelhardt informiert in diesem Beitrag über den Geburtsschaden, was ein Geburtsschaden ist, welche Ansprüche Eltern haben und warum man bei Verdacht auf einen Geburtsschaden nicht zögern sollte.
Inhalt
- Was ist ein Geburtsschaden?
- Was ist ein Geburtsfehler?
- Was ist ein typischer Geburtsschaden?
- Welche Ansprüche können bei einem Geburtsschaden gerichtlich geltend gemacht werden?
- Was sollten Eltern beachten, wenn Sie einen Geburtsschaden vermuten?
- Fazit
- FAQ
1. Was ist ein Geburtsschaden?
Eine Geburt ist eine hektische und oft unübersichtliche Situation für die Mutter, die Ärzte, die Krankenschwestern, die Hebammen und letztlich auch für das Kind. In solchen Situationen kann es sowohl bei Ärzten als auch bei Hebammen zu Fehlern kommen, die zu Schädigungen und Verletzungen führen.
Als Geburtsschaden werden alle Schädigungen und Verletzungen von Mutter und Kind bezeichnet, die vor oder während der Geburt auftreten können. Sie sind auf vermeidbare Fehler des medizinischen Personals zurückzuführen. Dazu gehören nicht nur körperliche Schädigungen, die sich auf die Gesundheit von Mutter und Kind auswirken, sondern auch solche, die sich auf den Geist oder die Psyche auswirken können. Wegen der oft schwerwiegenden Folgen eines Geburtsschadens gehören diese Fehler des medizinischen Personals zu den schwerwiegendsten Schadensfällen in der Arzthaftung.
Wirtschaftliche Folgen eines Geburtsschaden können gravierend sein
Die Folgen eines Geburtsschadens können insbesondere für das Kind gravierend sein. Gerade in Fällen von Sauerstoffmangel, der vom medizinischen Personal nicht erkannt wird, kann es zu Hirnschäden kommen, die irreversibel sind und zu lebenslangen schweren Einschränkungen des Kindes führen. Neben dem Leid für die Familie und das Kind kann ein Geburtsschaden auch wirtschaftliche Folgen haben, da gerade schwerste Pflegebedürftigkeit existenzielle Auswirkungen haben kann.
Der Wunsch der Eltern, für ihr Kind eine finanzielle Absicherung in Form eines Schmerzensgeldes zu erreichen, ist daher in den meisten Fällen nachvollziehbar, zumal die Eltern irgendwann selbst in ein höheres Alter kommen und dann die Pflege ihres Kindes nicht mehr leisten können.
2. Was ist ein Geburtsfehler?
Die beiden Begriffe Geburtsschaden und Geburtsfehler könnten auf den ersten Blick synonym erscheinen. Beide Begriffe bezeichnen jedoch unterschiedliche Umstände. Der Geburtsschaden bezeichnet eine Verletzung oder Schädigung des Kindes oder auch der Mutter, die durch einen medizinischen Fehler vor oder während der Geburt entstanden ist.
Auch wenn der Begriff dies vermuten lässt, ist ein Geburtsfehler kein Fehler, der während der Geburt aufgetreten ist. Ein Geburtsfehler, auch angeborene Fehlbildung oder Fehlbildung genannt, ist eine Anomalie, die bei einem Kind während seiner Entwicklung im Mutterleib auftritt und bei der Geburt vorhanden ist. Diese Fehlbildungen können sich auf die Struktur oder Funktion von Körperteilen oder Organen auswirken und variieren in ihrem Schweregrad. Beispiele sind Fehlbildungen der Gliedmaßen, fehlende Gliedmaßen, Herzfehler, Lippen-Kiefer-Gaumenspalten oder ein „offener Rücken“ (Spina bifida).
Ein Geburtsfehler ist also nicht auf ein Fehlverhalten oder einen Fehler des medizinischen Personals unmittelbar vor oder während der Geburt zurückzuführen.
3. Was ist ein typischer Geburtsschaden?
Ein häufiger Fall eines Geburtsschadens ist, dass während der Geburt nicht, nicht ausreichend, zu spät oder falsch auf eine Notfallsituation des Kindes oder der Mutter reagiert wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die kindlichen Vitalzeichen im CTG nicht richtig erkannt werden oder wenn die Wehentätigkeit der Mutter nicht richtig erkannt wird.
In der Folge kann die Notwendigkeit einer Notsectio nicht oder zu spät erkannt werden. Die Folge einer nicht rechtzeitig durchgeführten Notsectio kann sein, dass die Sauerstoffunterversorgung des Kindes unnötig lange andauert. Während des Notkaiserschnitts kann es auch vorkommen, dass Narkose und Schmerzmittel falsch dosiert werden oder aus anderen Gründen zum Beispiel die Schmerzausschaltung nicht funktioniert.
Die Kindsmutter muss dann den Kaiserschnitt bei vollem Bewusstsein und unter stärksten Schmerzen erleiden. Die daraus resultierenden psychischen Folgen für die Kindsmutter können ebenfalls als Geburtsschaden anerkannt werden. Darüber hinaus können Aufklärungsfehler vorliegen, wenn die Kindsmutter gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die Notsectio aufgeklärt wird, etwa auch, wenn ihr Zustand eine solche Aufklärung überhaupt nicht mehr zulässt.
In folgenden Fällen kann es sich ebenfalls um einen Geburtsschaden handeln
Während der Geburt kann es notwendig sein, bestimmte Geburtsmanöver oder Geburtsgriffe durchzuführen, um z.B. das Kind in die richtige Lage für eine vaginale Geburt zu bringen. Dabei besteht die Gefahr, dass solche Geburtsmanöver und Geburtsgriffe falsch oder gar nicht hätten angewendet werden dürfen, weil z.B. die entsprechenden Kenntnisse oder Erfahrungen des Personals fehlen.
Darüber hinaus kann es notwendig sein, die Geburt mit bestimmten Hilfsmitteln wie Geburtszange oder Saugglocke zu unterstützen. Dabei kann es z.B. vorkommen, dass die Geburtszange auf den Kopf und den Gesichtsnerv des Kindes drückt und dies die Gesichtsmuskulatur vorübergehend lähmt. Auch in einem solchen Fall kann es durch unsachgemäße Handhabung, z.B. ohne die notwendige Erfahrung und Kenntnis, zu einem Geburtsschaden kommen.
Das Unterlassen notwendiger Untersuchungen vor oder während der Geburt kann ebenso zu einem Geburtsschaden führen wie ein zu spätes Veranlassen von Untersuchungen.
Wurden die Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt, die Ergebnisse aber im Rahmen der Geburt nicht richtig interpretiert oder falsche Schlüsse gezogen, die zu falschen Maßnahmen geführt haben, kann dies ebenfalls zu einem Geburtsschaden führen.
Es muss jedoch immer berücksichtigt werden, dass jeder Fall anders gelagert ist und juristisch geprüft werden muss, ob ein Geburtsschaden vorliegt, der auf das Handeln oder das Unterlassen eines gebotenen Handelns des medizinischen Personals zurückzuführen ist.
Die dargestellten Beispiele können daher nur ein erster Anhaltspunkt dafür sein, ob z.B. ein Geburtsschaden durch einen Behandlungsfehler vorliegen könnte. Wenn Eltern einen Geburtsschaden und einen Fehler der Ärzte, Hebammen und des medizinischen Personals für möglich halten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden und von diesem prüfen lassen, ob mögliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz in Betracht kommen.
4. Welche Ansprüche können bei einem Geburtsschaden gerichtlich geltend gemacht werden?
Im Falle eines Geburtsschadens des Kindes oder der Mutter, der durch einen medizinischen Fehler (wie etwa Behandlungsfehlern, Diagnosefehlern, Therapiefehlern, Aufklärungsfehlern, Ärztefehlern oder Hebammenfehlern) verursacht wurde, können verschiedene rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die Ansprüche, die den Eltern für ihr Kind oder der Kindsmutter für ihren eigenen Schaden zustehen, sind komplex und hängen stark vom Verschulden der Ärzte und vom Schaden ab. Die Ansprüche richten sich in der Regel gegen die verantwortlichen Ärzte, Hebammen sowie das Krankenhaus.
Die wichtigsten rechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden sind:
- Man unterscheidet zwischen Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Schmerzensgeld ist der angemessene Ausgleich bzw. Ersatz für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, also z.B. für erlittene Leid, Schmerzen, seelische Belastungen und sonstige Unwohlgefühle. Rechtlich hat das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion, die neben dem Ausgleich des Schadens auch eine Genugtuungsfunktion beinhaltet, bei der der Schädiger dem Geschädigten eine Genugtuung für das schuldet, was er ihm angetan hat.
Beispiel OLG Köln – 500.000 Euro Schmerzensgeld: Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 U 24/18 einem Kind, das aufgrund eines ärztlichen Fehlers während der Geburt einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen. Der hypoxische Hirnschaden führt dazu, dass das Kind nicht selbständig essen und trinken, nicht sprechen und sich nicht selbständig fortbewegen kann. Darüber hinaus besteht eine maximale geistige Beeinträchtigung, die dazu führt, dass jegliche Grundlage für die Entwicklung einer Persönlichkeit fehlt. Daher ist eine Betreuung rund um die Uhr erforderlich und es ist nicht zu erwarten, dass sich der Zustand des Kindes bessert.
- Der Schadenersatz gleicht materielle Schäden aus, die durch einen Geburtsschaden infolge eines ärztlichen Fehlers entstanden sind. Dazu gehören z.B. Kosten für eine Vollzeitpflege, notwendige Folgebehandlungen und Behandlungskosten, Kosten für einen behindertengerechten und barrierefreien Umbau der eigenen Wohnung, Kosten für Medikamente, Kosten für medizinische Hilfsmittel, Kosten für Psychotherapien, Anschaffungskosten für ein behindertengerechtes Auto. Im Rahmen des Schadenersatzes sind auch zukünftige Schäden vom Verursacher zu ersetzen, auch wenn noch nicht feststeht, welche Folgeschäden noch entstehen werden, da diese oft gar nicht vorhersehbar sind. Hierzu ist ein sogenannter Feststellungsantrag zu stellen, der den Schädiger verpflichtet, auch alle zukünftigen Schäden zu tragen.
- Darüber hinaus kann auch ein Erwerbsminderungsschaden sowie der Verdienstausfall der pflegenden Eltern zum Schadenersatz hinzukommen. Stirbt z.B. die Mutter bei einem Notkaiserschnitt, kann den Angehörigen ein Barunterhaltsschaden bzw. ein Betreuungsunterhaltsschaden zustehen.
Aber auch bei den Schadenspositionen kommt es wieder sehr auf den Einzelfall, den Geburtsschaden durch Behandlungsfehler und den Grad der Pflichtverletzung des Arztes, der Hebamme oder des sonstigen Personals an. Eine pauschale Aussage über die Art und Höhe des möglichen Schadenersatzes oder Schmerzensgeldes kann daher nicht getroffen werden.
5. Was sollten Eltern beachten, wenn Sie einen Geburtsschaden vermuten?
Wenn Sie als Eltern vermuten, dass bei der Geburt Ihres Kindes ein Schaden entstanden ist, ist es wichtig, frühzeitig Beweise zu sichern. Dabei kann es hilfreich sein, ein Gedächtnisprotokoll zu führen, um wichtige Details festzuhalten. Bewahren Sie außerdem alle relevanten Unterlagen wie Mutterpass, Arztbriefe und Befundberichte sorgfältig auf.
Es ist auch ratsam, rechtzeitig eine Kopie der Krankenakte anzufordern – darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch!
Rechtliche Beratung rechtzeitig in Anspruch nehmen
Wenn Sie einen Geburtsschaden vermuten, ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Patientenanwalt beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen helfen, die notwendigen Patientenunterlagen von den beteiligten Ärzten und der Geburtsklinik zu beschaffen und den Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu überprüfen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist besonders wichtig, um festzustellen, ob ein Fehler der Ärzte oder des medizinischen Personals vorliegt und um eine mögliche Verjährung zu vermeiden.
Außerdem müssen Ansprüche gegenüber Ärzten, Hebammen und Krankenhäusern auch geltend gemacht werden. Hierfür sollten sich die Eltern an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Medizinrecht wenden, der auf Behandlungsfehler und die Patientenseite spezialisiert ist.
Auf keinen Fall sollten Sie selbst versuchen, Ansprüche geltend zu machen oder Ärzte bzw. das Krankenhaus selbst auf mögliche Behandlungsfehler oder Geburtsschäden anzusprechen. Nur ein Fachanwalt kann die Rechtslage beurteilen und die angeforderten Behandlungsunterlagen auswerten. Mit Hilfe eines Fachanwalts können dann auch Ansprüche wegen eines Geburtsschadens geltend gemacht werden. Lehnen die hinter den Ärzten, Hebammen und Krankenhäusern stehenden Haftpflichtversicherer eine außergerichtliche Regulierung ab, müssen die Ansprüche der Eltern gerichtlich durchgesetzt werden.
Rechtsanwalt Dominik Engelhardt ist Fachanwalt für Medizinrecht und vertritt Sie bei Geburtsschäden als Patientenanwalt. Um eine mögliche Verjährung zu vermeiden, sollten Sie bei einem Verdacht nicht zögern und sich an Rechtsanwalt Engelhardt wenden.
Haben Sie noch Fragen oder brauchen Sie Hilfe von einem Anwalt bei Geburtsschäden? Dann rufen Sie mich an unter 0941 – 20 600 850 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@engelhardt-rechtsanwalt.de. Ich berate Sie gerne!
Mögliche Verjährung beachten!
Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld einer Verjährungsfrist unterliegen. Diese beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt entweder mit dem Ende des Jahres, in dem der Geburtsschaden eingetreten sein kann, oder – wenn der Schaden erst später erkannt wird – mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Möglichkeit eines Geburtsschadens Kenntnis erlangt haben.
Die Verjährungsfrist kann z.B. erst zu laufen beginnen, wenn der Schaden erst später erkennbar wird, z.B. wenn das Kind älter ist.
6. Fazit
- Definition des Geburtsschadens: Ein Geburtsschaden ist eine Verletzung oder Schädigung von Mutter oder Kind, die während oder vor der Geburt durch vermeidbare medizinische Fehler entstanden ist. Diese können physischer oder psychischer Natur sein.
- Finanzielle und emotionale Folgen: Ein Geburtsschaden kann erhebliche emotionale Belastungen und langfristige finanzielle Folgen für die Familie haben, insbesondere wenn eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit eintritt oder die Kindsmutter bei der Geburt verstirbt.
- Unterschied zu Geburtsfehlern: Ein Geburtsfehler ist eine angeborene Fehlbildung, die während der Entwicklung im Mutterleib entsteht, während ein Geburtsschaden auf Fehler des medizinischen Personals während oder kurz vor der Geburt zurückzuführen ist.
- Typische Ursachen für Geburtsschäden: Häufige Fehler sind das Nichterkennen von Notsituationen, falsche oder verspätete Notkaiserschnitte, falsche Geburtsmanöver und der unsachgemäße Einsatz von Hilfsmitteln wie Geburtszangen oder Saugglocken.
- Rechtliche Ansprüche: Bei einem Geburtsschaden haben die Eltern Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese können unter anderem Pflege- und Behandlungskosten sowie Zukunftsschäden abdecken.
- Wichtige Schritte bei Verdacht auf einen Geburtsschaden: Eltern sollten Beweise sichern, Krankenunterlagen anfordern und rechtzeitig einen auf Medizinrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren, um Ansprüche geltend zu machen und eine mögliche Verjährung zu verhindern.
FAQ
Was ist ein Geburtsschaden?
Ein Geburtsschaden ist eine Schädigung oder Beeinträchtigung von Mutter oder Kind durch vermeidbare Fehler des medizinischen Personals während oder vor der Geburt. Diese vermeidbaren medizinischen Fehler können sowohl körperliche als auch psychische Folgen haben.
Was ist der Unterschied zwischen einem Geburtsschaden und einem Geburtsfehler?
Ein Geburtsschaden entsteht durch medizinische Fehler während der Geburt, während ein Geburtsfehler eine angeborene Fehlbildung ist, die bereits im Mutterleib entsteht und nicht durch medizinisches Personal verursacht wird.
Was sind die häufigsten Ursachen für einen Geburtsschaden?
Zu den häufigsten Ursachen gehören Fehleinschätzungen in Notfallsituationen, verspätete oder falsche Notkaiserschnitte, unsachgemäße Geburtsmanöver und der falsche Einsatz von Hilfsmitteln wie Geburtszangen oder Saugglocken.
Welche rechtlichen Ansprüche haben Eltern bei einem Geburtsschaden?
Eltern haben Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dazu gehören Kosten für langfristige Pflege, notwendige medizinische Behandlungen und andere wirtschaftliche Schäden, die durch den Geburtsschaden entstanden sind.
Was sollten Eltern tun, wenn sie einen Geburtsschaden vermuten?
Eltern sollten frühzeitig Beweise sichern, z. B. ein Gedächtnisprotokoll führen und medizinische Unterlagen aufbewahren. Außerdem sollten sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, um mögliche Ansprüche zu prüfen und eine Verjährung zu vermeiden.
Wie lange haben Eltern Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre. Sie beginnt entweder mit dem Ende des Jahres, in dem der Geburtsschaden eingetreten ist, oder mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden bekannt geworden ist.
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