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Im Folgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick geben, bei welchen Verletzungen Sie Leistungen von Ihrer Unfallversicherung erwarten können und wie viel die Unfallversicherung zahlen muss. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur eine ungefähre Einordnung der möglichen Invaliditätsgrade gibt, eine persönliche Beratung und Besprechung des jeweiligen Einzelfalles nicht ersetzen kann. 

Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme

Die endgültige Höhe der Leistung Ihrer Unfallversicherung richtet sich zunächst vor allem nach der versicherten Invaliditätssumme. Als Faustregel gilt hier: umso höher die Versicherungssumme, desto höher auch die Leistung im Falle einer Verletzung. 

Doch auch in Fällen einer niedrigen Invaliditätssumme kann sich gerade bei schwereren Verletzungen eine hohe Leistung ergeben, falls in Ihrem Vertrag eine Progression vereinbart ist. Hier gibt es auf dem Markt verschiedene so genannten Progressionsstaffeln von 250% bis 1000% Progression. Je nachdem welche Progression vereinbart ist, können sich hier erhebliche Mehrleistungen ergeben. 

Beispiel: Sie haben eine Grundversicherungssumme von 100.000,00 € vereinbart und eine 1000% Progression. Bei Ihnen wird nach einem Unfall eine Invalidität von 50% festgestellt. Aufgrund der Progression erhöht sich die Auszahlungssumme auf 150%, d.h. Sie würden in diesem Beispiel eine Leistung i.H.v. 150.000,00 € erhalten. Ohne vereinbarte Progression würden Sie nur 50.000,00 € erhalten. 

Die Gliedertaxe in der privaten Unfallversicherung

Ein weiterer Faktor für die Höhe der Leistung Ihrer privaten Unfallversicherung nach einem Unfall ist die Gliedertaxe Ihres Versicherungsvertrages. Die marktüblichen Standard Gliedertaxen sehen beispielsweise für den Beinwert einen Invaliditätsgrad von 70% vor. Bei vielen Verträgen sind jedoch verbesserte Gliedertaxen vereinbart. So kann es sein, dass für den Beinwert 100% vereinbart sind. 

Beispiel: Angenommen Sie haben durch einen Unfall einen Achillessehnenriss erlitten. Die festgestellte Invalidität beträgt 1/7 nach Beinwert. Bei Anwendung der Standardgliedertaxe (70% Beinwert) beträgt die Invalidität 10%, bei Anwendung der verbesserten Gliedertaxe (100% Beinwert) beträgt die Invalidität 14,3%. 

Welches Körperteil wurde verletzt?

Die Höhe der Invaliditätsleistung die Ihnen nach einem Unfall zusteht richtet sich im weiteren danach, welches Körperteil bei dem Unfall verletzt wurde und welche dauerhaften Beeinträchtigungen in Folge des Unfalls verbleiben. 

Die Gliedertaxen beziehen sich in den meisten Fällen auf folgende Körperteile: 

  • Hüfte
  • Bein
  • Knie
  • Sprunggelenk
  • Fuß
  • Zehen
  • Schulter
  • Arm
  • Ellenbogen
  • Handgelenk
  • Hand
  • Finger
  • Rücken
  • Becken
  • Auge
  • Geruchssinn

Sollte das durch den Unfall verletzte Körperteil nicht in der Gliedertaxe aufgeführt sein, erfolgt eine Bemessung außerhalb der Gliedertaxe. Am häufigsten ist dies bei Verletzungen der Wirbelsäule. Diese Schäden werden grundsätzlich außerhalb der Gliedertaxe bemessen. 

Sollten durch den Unfall mehrere Körperteile verletzt sein, werden die einzelnen Invaliditätsgrade addiert.

Bewegungseinschränkungen, Arthrose, Prothesenzuschlag, Schmerzen

Die Höhe des Invaliditätsgrades bestimmt sich im Weiteren zunächst nach den in Folge des Unfalls bestehenden Bewegungseinschränkungen. Durch die von den Unfallversicherungen beauftragten Gutachter werden hierfür Tabellen herangezogen. Anhand von Messungen im Rahmen der Begutachtung erfolgt anschließend eine Einordnung des Invaliditätsgrades. 

Zu beachten ist jedoch, dass für eine korrekte Invaliditätsbemessung entscheidend ist, dass durch die Unfallversicherung auch der richtige Invaliditätsgrad herangezogen wird. Bei einer Verletzung des Sprunggelenks ist entscheidend, ob nur im unteren, oder auch im oberen Sprunggelenk Bewegungseinschränkungen bestehen. Sofern Bewegungseinschränkungen nur im unteren Sprunggelenk bestehen, ist in den meisten Fällen der Fußwert für die Bemessung heranzuziehen. Sollten jedoch auch im oberen Sprunggelenk Bewegungseinschränkungen bestehen muss oftmals richtigerweise der Beinwert herangezogen werden. Dies wird durch die Gutachter und Unfallversicherungen oft missachtet. 

Neben den Bewegungseinschränkungen ist auch entscheidend, ob weitere Faktoren zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich in dem durch den Unfall verletzten Gelenk eine Arthrose gebildet hat. Je nach Ausmaß der Arthrose (diese werden in Graden nach Kellgren I-IV angegeben) ergeben sich weitere Erhöhungen des Invaliditätsgrades von 1/20 bis 3/20. 

Des Weiteren führen so genannte Prothesenzuschläge zu einer erheblichen Erhöhung des Invaliditätsgrades. Die Höhe des jeweiligen Prothesenzuschlags richtet sich nach dem Alter, dass Sie im Zeitpunkt des Unfalls hatten. 

Beispiel: 

Sie haben sich im Alter von 20 Jahren bei einem Unfall das Knie verletzt. In der Folge erhalten Sie eine Knieprothese. In diesem Fall ergibt sich allein aufgrund des Prothesenzuschlags eine Erhöhung der Invalidität um 11/20. 

Daneben sind auch Schmerzen im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die private Unfallversicherung zu berücksichtigen. Durch die von den Versicherungen beauftragten Gutachter wird dies oft mit dem Argument abgelehnt, dass Schmerzen nicht messbar seien und daher keine Berücksichtigung finden könnten. Das ist falsch: Insbesondere wenn Schmerzen zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung führen – was in vielen Fällen der Fall ist, da eine aktive Bewegungsführung über den Schmerz hinaus nicht stattfindet – müssen diese bei der Bemessung des Invaliditätsgrades beachtet werden. Aufgrund von unfallbedingten Schmerzen können sich weitere Zuschläge von 1/20 bis 3/20 ergeben. 

Invalidität Sprunggelenk

Welche Auswirkungen eine fehlerhafte Invaliditätsbemessung haben kann, möchten wir Ihnen an einem kurzen Beispiel erläutern. 

Sie haben sich bei einem Unfall das untere Sprunggelenk gebrochen. Durch den Unfall besteht bei Ihnen ein Spitzfuß und eine dadurch gegebene erhebliche Bewegungseinschränkung. Die Bewegung ist nur unter Schmerzen möglich. Daneben hat sich im Sprunggelenk nach dem Unfall eine ausgeprägte Arhtrose gebildet. 

Nachdem Sie den Unfall fristgemäß bei Ihrer Unfallversicherung angezeigt haben, hat diese durch einen Orthopäden ein Gutachten erstellen lassen. Der Gutachter behauptet die Schmerzen seien subjektiv und daher im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht zu beachten. Daneben wird auch die Arthrose nicht beachtet. Außerdem berücksichtigt der Gutachter nur den Sitz der Verletzung im unteren Sprunggelenk, nicht jedoch die Auswirkungen der Verletzung auch auf das obere Sprunggelenk. 

In seiner Bemessung kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Invalidität von 3/20 Fußwert besteht. Bei einem Gliedertaxenwert des Fußwertes von 40% und einer Versicherungssumme in Höhe von 100.000,00 € ergibt sich somit eine Invaliditätsleistung in Höhe von 6.000,00 €. 

Doch welche Auswirkungen auf die Invaliditätsleistung hat eine Beachtung der oben genannten Umstände: 

Aufgrund des gegebenen Spitzfußes ist richtigerweise nicht der Fußwert, sondern der Beinwert zugrunde zu legen. Dieser ist in der Standard-Gliedertaxe mit einem Wert von 70% versichert. Die erheblichen Bewegungseinschränkungen bedingen dem Grunde nach eine Invalidität von 6/20 nach Beinwert. Zu beachten ist jedoch, dass die ausgeprägte Arthrose zu einer Erhöhung um weitere 2/20 führt. Daneben führen auch die Schmerzen, die zu einer endgradigen Bewegungseinschränkung führen, zu einer weiteren Erhöhung um 1/20. Korrekterweise wäre im vorliegenden Beispiel daher eine Invalidität von 8/20 nach Beinwert zugrunde zu legen. Dies ergäbe einen Leistungsanspruch i.H.v. 28%. Selbst ohne Progression ergibt sich eine korrekte Leistung i.H.v. 28.000,00 €, somit eine Differenz i.H.v. 22.000,00 €. Sollte darüber hinaus noch eine Progression von 1000% vereinbart sein, ergäbe sich ein Leistungsanspruch i.H.v. 40.000,00 €, somit eine Differenz i.H.v. 34.000,00 €. 

Nicht anerkanntes CRPS durch die Unfallversicherung

Zum Abschluss noch ein kurzes Beispiel aus der Praxis: Unser Mandant brach sich aufgrund eines Fahrradsturzes das Handgelenk. In der Folge entwickelte sich ein CRPS. Der von der Unfallversicherung beauftragte Gutachter verneinte das Vorliegen eines CRPS und setzte die Invalidit mit 1/10 nach Handwert fest. Entsprechend rechnete die private Unfallversicherung eine Leistung i.H.v. 4.200,00 € ab. 

Im außergerichtlichen Bereich wurde unsererseits klar und eindeutig das Vorliegen eines unfallbedingten CRPS nachgewiesen. Nachdem die Unfallversicherung nicht einlenkte, erhoben wir Klage gegen die private Unfallversicherung. 

Ein durch das Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten bestätigte unseren Vortrag und stellte eine Invalidität i.H.v. 60% fest. Aufgrund der im Vertrag vereinbarten Progression wurde unserem Mandanten eine weitere Leistung i.H.v. 127.800,00 € zugesprochen. Zuzüglich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen, die ebenfalls von der Unfallversicherung bezahlt werden musste, ergab sich eine Leistung i.H.v. 155.111,24 €. Die Invaliditätsleistung konnte somit um das 37-fache gesteigert werden. 

Sollten Sie Zweifel an der Abrechnung Ihrer Unfallversicherung haben oder eine Leistungsablehnung erhalten haben, vereinbaren Sie direkt hier einen Termin für eine kostenlose Ersteinschätzung

FAQs

Wie berechnet sich die Höhe der Invaliditätsleistung nach einem Unfall?

Die Invaliditätsleistung richtet sich primär nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem durch einen Gutachter festgestellten Invaliditätsgrad. Dabei beeinflussen Faktoren wie das verletzte Körperteil (Gliedertaxe), die Art der Einschränkung (z. B. Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, Arthrose) und eine mögliche Progression die endgültige Auszahlung.

Was ist die Gliedertaxe und warum ist sie so wichtig?

Die Gliedertaxe legt fest, wie stark ein bestimmtes Körperteil im Versicherungsvertrag bewertet wird. Beispielsweise entspricht ein vollständiger Verlust eines Beins laut Standardgliedertaxe 70 % Invalidität. Bei verbesserten Gliedertaxen kann dieser Wert höher sein – was zu einer deutlich höheren Versicherungsleistung führt.

Können Schmerzen und Arthrose den Invaliditätsgrad erhöhen?

Ja, sowohl chronische Schmerzen als auch unfallbedingte Arthrose können den Invaliditätsgrad deutlich erhöhen. Schmerzen sind zu berücksichtigen, wenn sie z. B. zu Bewegungseinschränkungen führen. Auch Arthrose wird je nach Schweregrad mit zusätzlichen Invaliditätswerten angerechnet.

Was tun, wenn der Gutachter der Versicherung den Schaden zu niedrig bewertet?

Wenn Sie Zweifel an einem Gutachten haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Häufig ignorieren Gutachter z. B. relevante Begleitverletzungen, Schmerzen oder die korrekte Einordnung nach Gliedertaxe. Ein Zweitgutachten oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann zu einer deutlich höheren Leistung führen.

Was ist eine Progression in der Unfallversicherung?

Eine Progression sorgt dafür, dass bei schweren Invaliditäten ein prozentual überproportional höherer Betrag ausgezahlt wird. Bei einer Progression von z. B. 1000 % kann sich eine festgestellte Invalidität von 50 % auf eine Auszahlung von 150.000 € statt 50.000 € summieren – abhängig von der Versicherungssumme.